Corporate Governance - Entsprechenserklärung

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media AG gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media AG erklären, dass die ProSiebenSat.1 Media AG im Geschäftsjahr 2009 den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK) in der im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 8. August 2008 bekannt gemachten Fassung vom 6. Juni 2008 bzw. seit deren Geltung in der im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 5. August 2009 bekannt gemachten Fassung vom 18. Juni 2009 mit folgenden Ausnahmen entsprochen hat und entspricht:

Der Vorstand der Gesellschaft hat davon abgesehen, für die Hauptversammlung einen Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre zu bestellen (Ziff. 2.3.3 DCGK), da hierfür aufgrund der derzeitigen Anteilseignerstruktur und der geringen Anzahl der in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktionäre zurzeit kein Bedarf besteht. Für die Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre hat der Vorstand der Gesellschaft indes einen Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Vorzugsaktionäre bestellt.

Die von der Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherungsverträge sehen bisher keinen Selbstbehalt vor (Ziff. 3.8 DCGK), da die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht zu einer wesentlichen Reduzierung der Versicherungsprämien geführt hat und bislang gesetzlich nicht vorgeschrieben war. Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 2009 wurde die Vereinbarung eines Selbstbehalts für die Mitglieder des Vorstands nunmehr gesetzlich vorgeschrieben. Es ist daher vorgesehen, durch entsprechende Anpassung der von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherungsverträge in dem gesetzlich (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 EGAktG) und anstellungsvertraglich vorgegebenen Rahmen einen Selbstbehalt für die versicherten Mitglieder des Vorstands zu vereinbaren. Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist ein Selbstbehalt jedoch kein geeignetes Mittel, das Verantwortungsbewusstsein und die Motivation der Organmitglieder zu steigern. Ein Selbstbehalt wird in D&O-Versicherungsverträgen für Aufsichtsratsmitglieder deswegen auch zukünftig nicht vereinbart werden.

Das erstmals von der ordentlichen Hauptversammlung im Mai 2005 als Teil der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien verabschiedete und zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung im Juni 2009 erneuerte Aktienoptionsprogramm sieht ausschließlich an den Aktienkurs der Gesellschaft geknüpfte Erfolgsziele vor. Auf zusätzliche unternehmensbezogene Vergleichsparameter (Ziff. 4.2.3 DCGK) wurde verzichtet, da wegen der Besonderheiten des deutschen TV-Werbemarktes mit der Gesellschaft vergleichbare in- oder ausländische Unternehmen derzeit nicht bestehen.

Die Vorstandsverträge der Gesellschaft sehen keinen sog. Abfindungs-Cap (Ziff. 4.2.3 DCGK) vor, da der Aufsichtsrat die Vereinbarung eines solchen Abfindungs-Caps nicht für zweckmäßig erachtet. Ziff. 4.2.3 DCGK empfiehlt, beim Abschluss von Vorstandsverträgen darauf zu achten, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Eine vorzeitige Beendigung des Vorstandsvertrags ohne wichtigen Grund kann regelmäßig jedoch nur durch einvernehmliche Aufhebung erfolgen. Selbst wenn der Aufsichtsrat beim Abschluss oder der Verlängerung des jeweiligen Vorstandsvertrags auf der
Vereinbarung eines Abfindungs-Caps besteht, ist damit nicht ausgeschlossen, dass beim vorzeitigen Ausscheiden über den Abfindungs-Cap mitverhandelt wird. Darüber hinaus wird bei Vorstandsverträgen mit entsprechendem Abfindungs-Cap und Restlaufzeiten von mehr als zwei Jahren die Einigung über eine vorzeitige Aufhebung signifikant erschwert. Denn die Beachtung des Abfindungs-Caps ist in diesen Fällen für das betroffene Vorstandsmitglied regelmäßig ungünstiger als das einfache Festhalten am Vertrag mit der dann fortgeltenden laufenden Vergütung.

Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder (Ziff. 5.1.2 DCGK) wurde nicht festgelegt. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass eine starre Altersgrenze kein geeignetes Kriterium ist, anhand dessen die Eignung für eine (weitere) Vorstandstätigkeit für die Gesellschaft beurteilt werden sollte. Das Lebensalter wird vom Aufsichtsrat im Rahmen dieser Beurteilung daher nur als einer unter mehreren Gesichtspunkten berücksichtigt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ausschließlich eine feste Vergütung; eine erfolgsorientierte, variable Vergütung (Ziff. 5.4.6 DCGK) ist daneben nicht vorgesehen. Die Gesellschaft hält eine angemessene feste Vergütung für besser geeignet, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen.

Die ProSiebenSat.1 Media AG beabsichtigt, den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 5. August 2009 bekannt gemachten Fassung vom 18. Juni 2009 mit obiger Maßgabe auch in Zukunft zu entsprechen.

Im März 2010
Vorstand und Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media AG